opencaselaw.ch

S2 13 44

BV

Wallis · 2014-01-29 · Deutsch VS

S2 13 44 URTEIL VOM 29. JANUAR 2014 Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Eve-Marie Dayer-Schmid, Thomas Brun- ner, Kantonsrichter/in; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin in Sachen X_________, Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt A_________ gegen Y_________ FRÜHPENSIONSKASSE DES BAUHAUPTGEWERBES UND DER PLATTENLEGER-UNTERNEHMUNGEN DES KANTONS WALLIS, Beklagte (Anspruch auf Frühpensionsleistung)

Sachverhalt

A. Am 27. September 2010 schlossen der Walliser Baumeisterverband und der Ver- band Walliser Plattenlegerunternehmungen einerseits und die Interprofessionellen christlichen Gewerkschaften des Wallis, die Walliser Sektionen der Gewerkschaft B_________ und die C_________ die Gewerkschaft, Region Oberwallis, andererseits den Gesamtarbeitsvertrag über die vorzeitige Pensionierung der Arbeitnehmer im Bau- hauptgewerbe und Plattenlegergewerbe des Kantons Wallis Y_________ für die Jahre 2011 bis 2016 ab (fortan GAV vom 2011-2016; publiziert im Amtsblatt Nr. 7 vom 18. Februar 2011). Auf Antrag hin erklärte der Staatsrat mit Beschluss vom 13. April 2011 gewisse Teile des GAV vom 2011-2016 per 1. Juli 2011 für allgemeinverbindlich (ge- nehmigt durch das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement am 25. Mai 2011). Der GAV vom 2011-2016, der am 1. Januar 2011 in Kraft trat und für eine Dauer von fünf Jahren abgeschlossen wurde, befasst sich mit der vorzeitigen Pensionierung in den entsprechenden Gewerben und hat zum Ziel, den Versicherten vor dem Erreichen des ordentlichen AHV-Alters Leistungen auszurichten (Art. 1 Abs. 1 und 2 GAV vom 2011-2016). Er enthält unter anderem Bestimmungen über die versicherten Personen, die Beitragspflicht sowie die auszurichtenden Renten. Mit Inkrafttreten des GAV vom 2011-2016 wurde Art. 4 GAV vom 2000-2010 ersatzlos aufgehoben. Gestützt darauf nahm die Frühpensionskasse des Bauhauptgewerbes und der Plattenlegerunterneh- mungen des Kantons Wallis Y_________ (Frühpensionskasse Y_________) eine Reg- lementsänderung vor und sah für die gemäss GAV 2011-2016 ausgeschlossene Per- sonengruppe eine freiwillige Versicherung mit einem Frühpensionsleistungsanspruch ab 3 Jahren vor dem ordentlichen Rentenalter vor (Art. 3 Abs. 1 lit. b und 20 Abs. 1 lit. b des Reglements). B. Die D_________, die gemäss ihrem im Handelsregister eingetragenen Zweck im Bereich Unterlagsböden tätig ist, beschäftigt seit vielen Jahren Arbeitnehmer/innen. X_________ (geboren am xxx 1952) war bis zum 10. Mai 2012 einziges Verwaltungs- ratsmitglied mit Einzelunterschrift sowie Geschäftsführer. Danach übernahm sein Sohn E_________ diese Funktion. Die D_________ hatte bereits am 2. August 2000 per 1. Juli 2000 den Beitritt des gesamten Personals in die Frühpensionskasse der Walliser Plattenlegerunternehmungen erklärt. Am 26. Januar 2009 liess sie über den Treuhän- der mitteilen, dass sie „nur das dem GAV unterstehende Personal, d.h. ohne Büropersonal“ versi- chern möchte. Mit “Vereinbarung“ vom 11. Februar 2009 erklärte die D_________ per

1. Januar 2009 den Beitritt der „dem GAV-Y_________ unterstellten Lohnbezüger“ bei der Frühpensionskasse Y_________. Die Rubriken „Die gesamten Lohnbezüger“, „Die nicht dem GAV-Y_________ unterstellten Lohnbezüger der Verwaltung“, „Die nicht dem GAV-Y_________ unter- stellten Lohnbezüger des technischen Personals“, „Selbstständig Erwerbender“ blieben leer. Am 4. Januar 2010 erstellte die D_________ die Arbeitgeberabrechnung für das Jahr 2009. Darin führte sie X_________ und E_________ als Lohnbezüger auf und meldete diese Löhne auch der Frühpensionskasse Y_________ (Rubrik AVH-Lohn RA). Gestützt auf diese der Beitrittserklärung vom 11. Februar 2009 widersprechende Abrechnung for- derte die Frühpensionskasse Y_________ die D_________ zu Erläuterungen auf. Mit

- 3 - Schreiben vom 25. Januar 2010 teilte der Treuhänder der Frühpensionskasse Y_________ mit, für X_________ und E_________ seien die Beiträge immer einbe- zahlt worden, weshalb sie auch weiterhin bei der Frühpensionskasse Y_________ ver- sichert bleiben müssten. Sowohl X_________ als auch E_________ würden wie die übrigen Arbeitnehmer sämtliche Arbeiten auf den Baustellen verrichten. Die Tätigkeit als Geschäftsführer werde von X_________ nach den üblichen Arbeitszeiten zusätzlich noch erledigt. F_________ sei für die allgemeinen Büroarbeiten zuständig. Die durch die Kasse durchgeführten Lohnkontrollen seien nie beanstandet worden. Man ersuche daher die Frühpensionskasse Y_________, das gesamte Personal der Y_________- Versicherungspflicht zu unterstellen. Mit “Beitrittsvereinbarung“ vom 2. März 2010 mel- dete die D_________ die Selbstständigerwerbenden sowie die dem GAV unterstellten Lohnbezüger rückwirkend per 1. Januar 2009 bei der Frühpensionskasse Y_________ zur Versicherung an. Mit Mitteilung vom 23. Dezember 2010 informierte die Frühpensi- onskasse Y_________ ihre Mitglieder über die neuen GAV-Bestimmungen sowie die Reglementsänderungen. C. Am 27. August 2012 stellte X_________ das Gesuch um Auszahlung einer Früh- pensionsrente. Mit Schreiben vom 13. September 2012 legte er dar, er habe keine lei- tende Stellung mehr inne. Geschäftsführer sei sein Sohn; im Übrigen habe er seine Tä- tigkeit per 30. November 2012 beendet. Am 20. Dezember 2012 erklärte sich die Früh- pensionskasse Y_________ mit einer Rentenzahlung frühestens ab 62 Jahren einver- standen. Am 14. Januar 2013 wies X_________ darauf hin, dass er als obligatorisch Versicherter zu gelten habe und seit 1978 dem GAV unterstellt sei. Die Berufsbeiträge seien immer bezahlt worden und die Lohnkontrollen hätten keine Beanstandungen er- geben. Mit Schreiben vom 8. Februar 2013 hielt die Frühpensionskasse Y_________ an einer Rentenzahlung ab 62 Jahren fest. D. Mit „Einspracheentscheid“ vom 8. März 2013 bestätigte die Frühpensionskasse Y_________ einen Anspruch auf Frühpensionsleistungen frühestens ab dem 62. Al- tersjahr. Mit Klage vom 17. April 2013 gegen die Frühpensionskasse Y_________ be- antragte X_________ „den monatlichen Betrag der Frühpensionsleistung in der Höhe von Fr. 5'000.-- rückwirkend ab dem 1. Dezember 2012 zuzüglich Zins zu fünf Prozent ab dem 1. Dezember 2012 bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters gemäss AHVG“, all dies unter Zusprechung einer an- gemessenen Parteientschädigung und Kostenfolge. In ihren Vernehmlassungen vom

31. Mai 2013, 21. Juni 2013 und 25. Juli 2013 hielt die Frühpensionskasse Y_________ an einer Leistungspflicht frühestens ab dem 62. Altersjahr fest und erhob die Einrede der verspäteten „Beschwerde“. Replizierend ergänzte X_________ am 3. September 2013, für ihn habe bereits im Jahre 2007 festgestanden, dass er im Alter von 60 Jahren in Vorpension gehe und die Aktiengesellschaft auf seinen Sohn übertra- gen werde. Demzufolge habe er bereits damals einen Vorsorgeplan erstellen lassen, welcher verständlicherweise auch die ihm von der Frühpensionskasse Y_________ zustehende monatliche Rente berücksichtigt habe. Gleichzeitig mit dem vorbereiteten Anmeldeformular vom 2. März 2010 habe er von der Klägerin eine schriftliche Bestäti- gung verlangt, wonach auch er weiterhin versichert sei. Die Beklagte habe sich diesbe- züglich nicht vernehmen lassen, womit er nach Treu und Glauben habe darauf vertrau- en können, dass sich für ihn keine Änderungen ergeben hätten. Überdies sei im Reg- lement nirgends geregelt worden, wann und für wie lange die Geschäftsführung aufge-

- 4 - geben werden müsse, damit man anschliessend als Arbeitnehmer versichert sei. Da die Übergabe der Geschäftsführung bereits vorgängig geplant worden sei, habe er da- rauf vertrauen dürfen, dass die ihm von der Frühpensionskasse Y_________ zu- stehenden Altersleistung einerseits wegen seiner bisherigen obligatorischen Versiche- rung und andererseits der Tatsache wegen, dass er im Zeitpunkt des Antrages nicht mehr Geschäftsführer gewesen sei, ab dem 60. Altersjahr ausbezahlt werde. In ihrer Duplik vom 7. Oktober 2013 hielt die Frühpensionskasse Y_________ an einer Leis- tungsverweigerung bis zum 62. Altersjahr fest. E. Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen und Begründungen sind, soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Das Kantonsgericht hat die Prozessvoraussetzungen wie die Partei- und Prozess- fähigkeit, die Zulässigkeit des Rechtsweges, die Zuständigkeit der angerufenen In- stanz, das Rechtsschutzinteresse sowie die formrichtige und rechtzeitige Rechtsvor- kehr von Amtes wegen zu prüfen.

E. 1.2 Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG) bezeichnet jeder Kanton als letzte kantonale Instanz ein Gericht, das über die Streitigkeiten zwischen Vorsorgeein- richtungen, Arbeitgebern, und Anspruchsberechtigten entscheidet. Laut Art. 81bis des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Ok- tober 1976 (VwVG) beurteilt das Kantonsgericht als einzige Instanz Beschwerden bzw. Klagen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts.

E. 1.2.1 Gemäss Art. 49 Abs. 2 BVG, der bestimmt, welche Vorschriften des BVG auch im Bereich der weiteren, überobligatorischen beruflichen Vorsorge Geltung haben, ge- langen unter anderem die Bestimmungen über die Rechtspflege und somit auch Art. 73

f. BVG im vorliegenden Verfahren zur Anwendung (vgl. Art. 49 Abs. 2 Ziff. 22 BVG).

E. 1.2.2 Für die Anwendbarkeit eines Verfahrens nach Art. 73 BVG ist in sachlicher Hin- sicht erforderlich, dass die Streitigkeit die berufliche Vorsorge im engeren oder weite- ren Sinn beschlägt. Im Wesentlichen geht es um Streitigkeiten betreffend Versiche- rungsleistungen, Eintritts- und Austrittsleistungen und Beiträge bzw. um eine spezifisch berufsvorsorgerechtliche Frage (H.-S. Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2. Auflage, Rz. 1921 f.). Da der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Frühpensionsleistungen gel- tend macht, sind in casu diese Voraussetzungen erfüllt. Zusammenfassend ist die sachliche Zuständigkeit der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsge- richts somit gestützt auf Art. 73 BVG zu bejahen.

- 5 -

E. 1.2.3 Art. 73 Abs. 3 BVG regelt die örtliche Zuständigkeit. Bei Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen bzw. -stiftungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten ist, nach Wahl des Klägers, der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde, Gerichtsstand. Im vorlie- genden Fall befindet sich der Sitz der Beklagten im Wallis wie auch der Ort de Betrie- bes, weshalb das Kantonsgericht Wallis ebenfalls örtlich zuständig ist.

E. 1.3 Die Frühpensionskasse Y_________ erliess am 8. März 2013 einen „Einsprache- entscheid“ mit dem Hinweis an den Einsprecher, wenn er nicht einverstanden sei, so könne er beim hiesigen Gericht innert 30 Tagen Beschwerde einreichen. In ihrer Ver- nehmlassung bringt die Frühpensionskasse Y_________ vor, die Frist von 30 Tagen sei nicht eingehalten. Nach den Regelungen des BVG dürfen indessen weder die pri- vat- noch die öffentlichrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen Verfügungen im Rechtssinne erlassen (vgl. BGE 115 V 228 E. 2). Ein allfälliges vorgelagertes Einspracheverfahren stellt demgemäss kein Verwaltungsverfahren dar. Der Einspracheentscheid hat nur die Bedeutung einer Parteistellungnahme, und es handelt sich bei diesem namentlich nicht um eine Verwaltungsverfügung (BGE 134 I 170 E. 2). Mit Blick auf das klägerische Rechtsbegehren ist demgemäss festzuhalten, dass es sich vorliegend um eine Leis- tungsklage handelt, die keiner 30-tägigen Frist unterliegt. In diesem Sinne ist die Klage zu behandeln. Auf die formgerechte Klage von X_________ ist daher einzutreten.

E. 2.1 Im Bereich von Bereich von Art. 73 BVG bestimmt sich die Streitigkeit nach den Klagebegehren des Klägers (Dispositionsmaxime). Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Berufsvorsorgegericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begeh- ren der Parteien indes nicht gebunden (BGE 135 V 23 E. 3.1; 129 V 450 E. 3.2).

E. 2.2 X_________ macht in seiner Klage einen Anspruch auf die Frühpensionsleistun- gen ab dem 1. Dezember 2012 geltend. Gemäss Art. 14 des Reglements bezahlt die Frühpensionskasse Y_________ Frühpensionierungsrenten aus. Das Begehren stützt sich materiell auf den GAV sowie auf das Kassenreglement. Vorliegend handelt sich nicht um Leistungen im Bereich der obligatorischen, sondern der weitergehenden Vor- sorge. Der Kläger macht sinngemäss eine Verletzung von Art. 9 GAV vom 2011-2016 sowie des Art. 20 des Kassenreglements geltend. Bei dem hier vorgebrachten Begeh- ren geht es mithin um eine spezifisch vorsorgerechtliche Streitigkeit.

E. 3 Der Bürger konnte die Richtigkeit der Auskunft nicht erkennen.

E. 3.1 Es ist in casu unbestritten, dass im August 2000 ein Anschlussvertrag zwischen der D_________ und der Frühpensionskasse Y_________ zustande kam. Damit war zum einen die D_________ verpflichtet, alle Arbeitnehmer im Sinne von Art. 3 Ziff. 1 Reglement bei der Frühpensionskasse Y_________ anzuschliessen, und zum anderen war die Frühpensionskasse Y_________ gehalten, diese zu versichern. Per 1. Januar 2009 erfolgte eine Vertragsanpassung, indem die D_________ einzig „die dem GAV unterstellten Lohnbezüger“ noch versichern wollte (vgl. dazu Schreiben vom 26. Januar 2009 und Beitrittserklärung vom 11. Februar 2009). Nicht erfasst von der obligatori-

- 6 - schen Versicherung waren somit die Poliere (ab Allgemeinverbindlichkeitserklärung des GAV waren die Poliere fortan ebenfalls obligatorisch versichert), der Werkmeister, das technische und administrative Personal, die Kantinen- und Reinigungspersonal, die Unabhängigen sowie das Personal der Vertragsparteien (Art. 4 GAV vom 2000- 2010). Da die Arbeitgeberabrechnung 2009 dieser Beitrittserklärung widersprach, er- gänzte die D_________ auf Ersuchen der Frühpensionskasse Y_________ hin, man habe auch X_________ und E_________ versichern wollen. Am 2. März 2010 meldete daher die D_________ die Selbstständigerwerbenden sowie „die dem GAV unterstell- ten Lohnbezüger“ rückwirkend per 1. Januar 2009 bei der Frühpensionskasse Y_________ als Versicherte. Damit blieb X_________ bei der Frühpensionskasse Y_________ angeschlossen und gemäss GAV vom 2000-2010 versichert. Es ist unbe- stritten, dass die entsprechenden Beiträge entrichtet wurden.

E. 3.2 Gemäss Art. 19 GAV vom 2000-2010 war die Vertragsdauer auf 10 Jahre be- schränkt und endete am 31. Dezember 2010. Mit Inkrafttreten des GAV vom 2011- 2016 per 1. Januar 2011 wurde Art. 4 GAV vom 2000-2010 ersatzlos aufgehoben. Ab diesem Zeitpunkt waren gemäss GAV vom 2011-2016 alle Arbeitnehmer versichert, insbesondere Poliere, Werkmeister, Vorarbeiter, Berufsleute, Bauarbeiter und Spezia- listen. Für diese obligatorisch versicherten Arbeitnehmer bestand gemäss Art. 9 GAV vom 2011-2016 ein Anspruch auf Frühpensionsleistungen 5 Jahre vor Erreichen des gesetzlichen AHV-Alters. Bedingt durch die Aufhebung des Art. 4 GAV vom 2000-2010 konnten sich leitende Angestellte, der Patron bzw. der Firmeninhaber („Unabhängige“), das technisches und administratives Personal sowie das Kantinen- und Reinigungs- personal gemäss GAVE 2011-2016 weder obligatorisch noch freiwillig versichern. Ge- stützt darauf nahm die Frühpensionskasse Y_________ eine Reglementsänderung (Anpassung vom 20. Dezember 2010) vor und führte für die gemäss GAV vom 2011- 2016 ausgeschlossene Personengruppe eine freiwillige Versicherung mit einem Früh- pensionsleistungsanspruch ab 3 Jahren vor dem ordentlichen Rentenalter ein (Art. 3 Abs. 1 lit. b und 20 Abs. 1 lit. b des Reglements). Dieses Reglement trat am 1. Januar 2011 in Kraft.

E. 3.3 X_________ stützt sein Begehren u.a. darauf ab, er sei als Arbeitnehmer im Sinne des GAV 2011-2016 zu qualifizieren, weshalb er gemäss Art. 9 GAV vom 2011-2016 Anspruch auf Frühpensionsleistungen 5 Jahre vor Erreichen des AHV-Alters habe. In- soweit er diesbezüglich vorbringt, er habe stets die Beiträge entrichtet, vermag er dar- aus keinen Anspruch abzuleiten. Durch die blosse Tatsache, dass der Kläger mit der Kasse Beiträge abrechnet, wird sein Statut nicht bestimmt. Vielmehr gilt als Arbeitneh- mer, wer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ausübt. In Bezug auf den vorliegenden Fall steht gemäss Publikation im Handelsregisteramt fest, dass X_________ bis Mai 2012 einziger Verwaltungsrat und Einzelzeichnungsbe- rechtigter der D_________ war. Aus seiner Darstellung, wonach er die AG auf seinen Sohn übertragen habe, ergibt sich rechtsgenüglich, dass er wohl Allein-, zumindest aber Mehrheitsaktionär war. Der in G_________ Wohnhafte gründete im September 1980 die nach ihm benannte Aktiengesellschaft mit Sitz in I_________. Das voll einbe- zahlte Aktienkapital betrug Fr. 100’000.--, eingeteilt in 100 Namenaktien zu Fr. 1'000.--.

- 7 - Beim Unternehmen handelte es sich mithin um eine Einmann-Aktiengesellschaft. X_________ ist grundsätzlich hinsichtlich der Tätigkeit für seine Aktiengesellschaft als Unselbstständigerwerbender zu qualifizieren. Es stellt sich jedoch die Frage, welche Funktion er im Betrieb inne hatte. Im Schreiben vom Januar 2010 wie auch in der Bei- trittserklärung vom März 2010 hält X_________ ausdrücklich fest, dass er mindestens bis Mai 2012 eine Tätigkeit als Geschäftsführer ausübte. Er war derjenige, der sich um sämtliche Belange der Firma kümmerte und für einen geregelten Ablauf besorgt war. Mithin steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass er der Firmeninhaber bzw. der Patron des Unternehmens war. Als solcher ist er als Kadermitarbeiter bzw. leitender Angestellter der D_________ zu qualifizieren. Er nahm durch Einsatz von Ar- beit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr der Firma teil. Daran vermag der Umstand, dass die Übergabe an seinen Sohn bereits früher entschieden und in die Wege geleitet wurde, nichts zu ändern, zumal ein solcher Prozess und die Nachfolgeregelung in jedem Betrieb unum- gänglich sind. Als leitender Angestellter kann sich X_________ gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b des hier geltenden Reglements zwar, wie die übrigen Angestellten, versichern, kommt aber gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b desselben Reglements frühestens drei Jahre vor dem Er- reichen des ordentlichen Rentenalters gemäss AHVG in den Genuss einer Frühpensi- onsleistung. Darüber wurde X_________ ausdrücklich mit Schreiben der Y_________ vom 23. Dezember 2010 informiert.

E. 3.4 Der Kläger macht sodann geltend, er sei neben seiner Tätigkeit als Geschäftsfüh- rer bzw. Patron ein gewöhnlicher Arbeitnehmer gewesen. Die Betriebsführung habe er nach der üblichen Arbeit erledigt. Zwar sieht das AHVG für Beitragspflichtige, welche mehrere Erwerbstätigkeiten ausüben, keine Gesamtbeurteilung ihrer erwerblichen Ak- tivitäten nach Massgabe der wirtschaftlichen Bedeutung der einzelnen Betätigungen vor. Vielmehr ist nach der in Art. 5 und 9 AHVG verwirklichten Konzeption der strikten Unterscheidung von unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit jedes Ein- kommen dahin zu prüfen, ob es aus selbstständiger oder unselbstständiger Tätigkeit stammt (BGE 119 V 165 E. 3c mit Hinweisen). Für die Qualifikation eines Entgelts ist aber von Bedeutung, dass ein solches auch separat ausgeschieden wird. Diese Krite- rien sind analog in casu anzuwenden, wobei im vorliegenden Fall zweifelsfrei feststeht, dass X_________ kein separates Entgelt ausgeschieden hat. Gemäss IK-Auszug be- zog der Kläger ein einheitliches Gehalt, weshalb es sich nicht rechtfertig, zwischen sei- ner Tätigkeit als Geschäftsführer/Firmeninhaber und einer allenfalls anderen Tätigkeit im eigenen Betrieb zu unterscheiden. Im Übrigen geht es mit der Funktion als Ge- schäftsführer einher, dass dieser für sämtliche Belange der Firma Ansprechpartner ist bzw. auch während kurzer Zeit nach dem Ausscheiden bleibt. Letztendlich bedarf es nach der Rechtsprechung für den Wechsel des Beitragsstatuts in jenen Fällen, wo über die in Frage stehenden Sozialversicherungsbeiträge bereits eine formell rechtskräftige Verfügung vorliegt, eines Rückkommenstitels (Wiedererwägung oder prozessuale Re- vision). Nur unter diesen Voraussetzungen ist es zulässig, eine rückwirkende Änderung des Beitragsstatuts betreffend die gleichen Entgelte vorzunehmen (BGE 122 V 173 E. 4a, 121 V 1).

- 8 -

E. 3.5 Zum Einwand des Klägers, gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben, sei ihm der Leistungsanspruch ab 60 Jahren zu gewähren, sei Folgendes erwähnt: Der Grundsatz von Treu und Glauben bedeutet unter anderem, dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtssuchenden gebietet. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist eine falsche Auskunft bindend, wenn die nachfolgend ausgeführten Punkte kumulativ erfüllt sind:

1. Die Behörde hat in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt.

2. Sie war für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig oder der Bürger durfte die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten.

E. 3.6 Zusammenfassend kann der Kläger aufgrund seiner Stellung als Firmeninhaber keinen direkten Frühpensionsanspruch aus dem GAV vom 2011-2016 ableiten, wes- halb sich ein solcher einzig nach den Reglementsbestimmungen beurteilt. Gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. b Reglement beginnt der Anspruch auf Frühpen- sionsleistungen im Falle des Klägers frühestens drei Jahre vor dem Erreichen des or- dentlichen Rentenalters gemäss AHVG, womit die Klage unbegründet und deshalb ab- zuweisen ist.

E. 3.7 Das Sozialversicherungsverfahren ist geprägt durch den Untersuchungsgrundsatz. Die Richter können auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, sofern die von Am- tes wegen vorzunehmenden Abklärungen sie bei pflichtgemässer Beweiswürdigung

- 9 - zur Überzeugung führen, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrschein- lich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehen- den Ergebnis nichts mehr ändern (BGE 122 II 464 E. 4a S. 469; 122 V 157 E. 1d S. 161; 120 Ib 229 E. 2b; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, S. 47, Rz. 63). Vorliegend ermöglicht es das vorhandene Dossier, ohne weiteres und ohne weitere zusätzliche Abklärungen eine objektive und zuverlässige Beurteilung vorzunehmen. Die Abnahme der beantragten Beweise (Zeugeneinvernahmen, Parteiverhör usw.) würde am Ergebnis nichts ändern, weshalb darauf verzichtet wird. Nach dem Gesagten ist die Klage insgesamt abzuweisen. 4.

E. 4 Er hat im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können.

E. 4.1 Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträ- gerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrechtlichen Auf- gaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxisgemäss keine Parteient- schädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten anders zu ver- fahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6).

E. 4.2 Das Verfahren ist, von hier nicht massgebenden Ausnahmen abgesehen, kosten- los (Art. 61 lit. a ATSG).

Das Kantonsgericht erkennt

1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden weder Kosten erhoben noch Parteienentschädigungen ausgerichtet.

Sitten, 29. Januar 2014

E. 5 Die gesetzliche Ordnung hat seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfah- ren (BGE 121 V 66f, 116 V 298 E. 3a). Im vorliegend zu beurteilenden Fall hat die Frühpensionskasse Y_________ keine bin- dende Auskunft erteilt. Der Kläger hat am 2. März 2010 einzig eine Anfrage betreffend seiner Versicherung an die Frühpensionskasse Y_________ gerichtet, welche durch diese nicht bestätigt worden ist. Mithin liegt keine falsche Auskunft der zuständigen Behörde in einer konkreten Situation vor, auf deren Richtigkeit der Kläger hätte ver- trauen können. Da bereits die erste Voraussetzung nicht erfüllt ist, erübrigt sich die Überprüfung der weiteren Punkte. Im Übrigen bezog sich die Anfrage auf die damals geltenden Bestimmungen des GAV vom 2000-2010. Über die Änderungen und mithin den Wegfall der obligatorischen Versicherung gemäss GAV vom 2011-2016 wurde der Kläger mit Schreiben vom 23. Dezember 2010 ausdrücklich informiert. Im Bereich der Leistungen der beruflichen Vorsorge kann sich der Versicherte bei Sa- nierungsmassnahmen auch nicht auf wohlerworbene Rechte berufen (BGE 138 V 366 E. 6 mit Hinweisen).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

S2 13 44

URTEIL VOM 29. JANUAR 2014

Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Eve-Marie Dayer-Schmid, Thomas Brun- ner, Kantonsrichter/in; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X_________, Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt A_________

gegen

Y_________ FRÜHPENSIONSKASSE DES BAUHAUPTGEWERBES UND DER PLATTENLEGER-UNTERNEHMUNGEN DES KANTONS WALLIS, Beklagte

(Anspruch auf Frühpensionsleistung)

- 2 -

Verfahren und Sachverhalt

A. Am 27. September 2010 schlossen der Walliser Baumeisterverband und der Ver- band Walliser Plattenlegerunternehmungen einerseits und die Interprofessionellen christlichen Gewerkschaften des Wallis, die Walliser Sektionen der Gewerkschaft B_________ und die C_________ die Gewerkschaft, Region Oberwallis, andererseits den Gesamtarbeitsvertrag über die vorzeitige Pensionierung der Arbeitnehmer im Bau- hauptgewerbe und Plattenlegergewerbe des Kantons Wallis Y_________ für die Jahre 2011 bis 2016 ab (fortan GAV vom 2011-2016; publiziert im Amtsblatt Nr. 7 vom 18. Februar 2011). Auf Antrag hin erklärte der Staatsrat mit Beschluss vom 13. April 2011 gewisse Teile des GAV vom 2011-2016 per 1. Juli 2011 für allgemeinverbindlich (ge- nehmigt durch das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement am 25. Mai 2011). Der GAV vom 2011-2016, der am 1. Januar 2011 in Kraft trat und für eine Dauer von fünf Jahren abgeschlossen wurde, befasst sich mit der vorzeitigen Pensionierung in den entsprechenden Gewerben und hat zum Ziel, den Versicherten vor dem Erreichen des ordentlichen AHV-Alters Leistungen auszurichten (Art. 1 Abs. 1 und 2 GAV vom 2011-2016). Er enthält unter anderem Bestimmungen über die versicherten Personen, die Beitragspflicht sowie die auszurichtenden Renten. Mit Inkrafttreten des GAV vom 2011-2016 wurde Art. 4 GAV vom 2000-2010 ersatzlos aufgehoben. Gestützt darauf nahm die Frühpensionskasse des Bauhauptgewerbes und der Plattenlegerunterneh- mungen des Kantons Wallis Y_________ (Frühpensionskasse Y_________) eine Reg- lementsänderung vor und sah für die gemäss GAV 2011-2016 ausgeschlossene Per- sonengruppe eine freiwillige Versicherung mit einem Frühpensionsleistungsanspruch ab 3 Jahren vor dem ordentlichen Rentenalter vor (Art. 3 Abs. 1 lit. b und 20 Abs. 1 lit. b des Reglements). B. Die D_________, die gemäss ihrem im Handelsregister eingetragenen Zweck im Bereich Unterlagsböden tätig ist, beschäftigt seit vielen Jahren Arbeitnehmer/innen. X_________ (geboren am xxx 1952) war bis zum 10. Mai 2012 einziges Verwaltungs- ratsmitglied mit Einzelunterschrift sowie Geschäftsführer. Danach übernahm sein Sohn E_________ diese Funktion. Die D_________ hatte bereits am 2. August 2000 per 1. Juli 2000 den Beitritt des gesamten Personals in die Frühpensionskasse der Walliser Plattenlegerunternehmungen erklärt. Am 26. Januar 2009 liess sie über den Treuhän- der mitteilen, dass sie „nur das dem GAV unterstehende Personal, d.h. ohne Büropersonal“ versi- chern möchte. Mit “Vereinbarung“ vom 11. Februar 2009 erklärte die D_________ per

1. Januar 2009 den Beitritt der „dem GAV-Y_________ unterstellten Lohnbezüger“ bei der Frühpensionskasse Y_________. Die Rubriken „Die gesamten Lohnbezüger“, „Die nicht dem GAV-Y_________ unterstellten Lohnbezüger der Verwaltung“, „Die nicht dem GAV-Y_________ unter- stellten Lohnbezüger des technischen Personals“, „Selbstständig Erwerbender“ blieben leer. Am 4. Januar 2010 erstellte die D_________ die Arbeitgeberabrechnung für das Jahr 2009. Darin führte sie X_________ und E_________ als Lohnbezüger auf und meldete diese Löhne auch der Frühpensionskasse Y_________ (Rubrik AVH-Lohn RA). Gestützt auf diese der Beitrittserklärung vom 11. Februar 2009 widersprechende Abrechnung for- derte die Frühpensionskasse Y_________ die D_________ zu Erläuterungen auf. Mit

- 3 - Schreiben vom 25. Januar 2010 teilte der Treuhänder der Frühpensionskasse Y_________ mit, für X_________ und E_________ seien die Beiträge immer einbe- zahlt worden, weshalb sie auch weiterhin bei der Frühpensionskasse Y_________ ver- sichert bleiben müssten. Sowohl X_________ als auch E_________ würden wie die übrigen Arbeitnehmer sämtliche Arbeiten auf den Baustellen verrichten. Die Tätigkeit als Geschäftsführer werde von X_________ nach den üblichen Arbeitszeiten zusätzlich noch erledigt. F_________ sei für die allgemeinen Büroarbeiten zuständig. Die durch die Kasse durchgeführten Lohnkontrollen seien nie beanstandet worden. Man ersuche daher die Frühpensionskasse Y_________, das gesamte Personal der Y_________- Versicherungspflicht zu unterstellen. Mit “Beitrittsvereinbarung“ vom 2. März 2010 mel- dete die D_________ die Selbstständigerwerbenden sowie die dem GAV unterstellten Lohnbezüger rückwirkend per 1. Januar 2009 bei der Frühpensionskasse Y_________ zur Versicherung an. Mit Mitteilung vom 23. Dezember 2010 informierte die Frühpensi- onskasse Y_________ ihre Mitglieder über die neuen GAV-Bestimmungen sowie die Reglementsänderungen. C. Am 27. August 2012 stellte X_________ das Gesuch um Auszahlung einer Früh- pensionsrente. Mit Schreiben vom 13. September 2012 legte er dar, er habe keine lei- tende Stellung mehr inne. Geschäftsführer sei sein Sohn; im Übrigen habe er seine Tä- tigkeit per 30. November 2012 beendet. Am 20. Dezember 2012 erklärte sich die Früh- pensionskasse Y_________ mit einer Rentenzahlung frühestens ab 62 Jahren einver- standen. Am 14. Januar 2013 wies X_________ darauf hin, dass er als obligatorisch Versicherter zu gelten habe und seit 1978 dem GAV unterstellt sei. Die Berufsbeiträge seien immer bezahlt worden und die Lohnkontrollen hätten keine Beanstandungen er- geben. Mit Schreiben vom 8. Februar 2013 hielt die Frühpensionskasse Y_________ an einer Rentenzahlung ab 62 Jahren fest. D. Mit „Einspracheentscheid“ vom 8. März 2013 bestätigte die Frühpensionskasse Y_________ einen Anspruch auf Frühpensionsleistungen frühestens ab dem 62. Al- tersjahr. Mit Klage vom 17. April 2013 gegen die Frühpensionskasse Y_________ be- antragte X_________ „den monatlichen Betrag der Frühpensionsleistung in der Höhe von Fr. 5'000.-- rückwirkend ab dem 1. Dezember 2012 zuzüglich Zins zu fünf Prozent ab dem 1. Dezember 2012 bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters gemäss AHVG“, all dies unter Zusprechung einer an- gemessenen Parteientschädigung und Kostenfolge. In ihren Vernehmlassungen vom

31. Mai 2013, 21. Juni 2013 und 25. Juli 2013 hielt die Frühpensionskasse Y_________ an einer Leistungspflicht frühestens ab dem 62. Altersjahr fest und erhob die Einrede der verspäteten „Beschwerde“. Replizierend ergänzte X_________ am 3. September 2013, für ihn habe bereits im Jahre 2007 festgestanden, dass er im Alter von 60 Jahren in Vorpension gehe und die Aktiengesellschaft auf seinen Sohn übertra- gen werde. Demzufolge habe er bereits damals einen Vorsorgeplan erstellen lassen, welcher verständlicherweise auch die ihm von der Frühpensionskasse Y_________ zustehende monatliche Rente berücksichtigt habe. Gleichzeitig mit dem vorbereiteten Anmeldeformular vom 2. März 2010 habe er von der Klägerin eine schriftliche Bestäti- gung verlangt, wonach auch er weiterhin versichert sei. Die Beklagte habe sich diesbe- züglich nicht vernehmen lassen, womit er nach Treu und Glauben habe darauf vertrau- en können, dass sich für ihn keine Änderungen ergeben hätten. Überdies sei im Reg- lement nirgends geregelt worden, wann und für wie lange die Geschäftsführung aufge-

- 4 - geben werden müsse, damit man anschliessend als Arbeitnehmer versichert sei. Da die Übergabe der Geschäftsführung bereits vorgängig geplant worden sei, habe er da- rauf vertrauen dürfen, dass die ihm von der Frühpensionskasse Y_________ zu- stehenden Altersleistung einerseits wegen seiner bisherigen obligatorischen Versiche- rung und andererseits der Tatsache wegen, dass er im Zeitpunkt des Antrages nicht mehr Geschäftsführer gewesen sei, ab dem 60. Altersjahr ausbezahlt werde. In ihrer Duplik vom 7. Oktober 2013 hielt die Frühpensionskasse Y_________ an einer Leis- tungsverweigerung bis zum 62. Altersjahr fest. E. Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen und Begründungen sind, soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.

Erwägungen

1. 1.1 Das Kantonsgericht hat die Prozessvoraussetzungen wie die Partei- und Prozess- fähigkeit, die Zulässigkeit des Rechtsweges, die Zuständigkeit der angerufenen In- stanz, das Rechtsschutzinteresse sowie die formrichtige und rechtzeitige Rechtsvor- kehr von Amtes wegen zu prüfen. 1.2 Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG) bezeichnet jeder Kanton als letzte kantonale Instanz ein Gericht, das über die Streitigkeiten zwischen Vorsorgeein- richtungen, Arbeitgebern, und Anspruchsberechtigten entscheidet. Laut Art. 81bis des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Ok- tober 1976 (VwVG) beurteilt das Kantonsgericht als einzige Instanz Beschwerden bzw. Klagen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts. 1.2.1 Gemäss Art. 49 Abs. 2 BVG, der bestimmt, welche Vorschriften des BVG auch im Bereich der weiteren, überobligatorischen beruflichen Vorsorge Geltung haben, ge- langen unter anderem die Bestimmungen über die Rechtspflege und somit auch Art. 73

f. BVG im vorliegenden Verfahren zur Anwendung (vgl. Art. 49 Abs. 2 Ziff. 22 BVG). 1.2.2 Für die Anwendbarkeit eines Verfahrens nach Art. 73 BVG ist in sachlicher Hin- sicht erforderlich, dass die Streitigkeit die berufliche Vorsorge im engeren oder weite- ren Sinn beschlägt. Im Wesentlichen geht es um Streitigkeiten betreffend Versiche- rungsleistungen, Eintritts- und Austrittsleistungen und Beiträge bzw. um eine spezifisch berufsvorsorgerechtliche Frage (H.-S. Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2. Auflage, Rz. 1921 f.). Da der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Frühpensionsleistungen gel- tend macht, sind in casu diese Voraussetzungen erfüllt. Zusammenfassend ist die sachliche Zuständigkeit der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsge- richts somit gestützt auf Art. 73 BVG zu bejahen.

- 5 - 1.2.3 Art. 73 Abs. 3 BVG regelt die örtliche Zuständigkeit. Bei Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen bzw. -stiftungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten ist, nach Wahl des Klägers, der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde, Gerichtsstand. Im vorlie- genden Fall befindet sich der Sitz der Beklagten im Wallis wie auch der Ort de Betrie- bes, weshalb das Kantonsgericht Wallis ebenfalls örtlich zuständig ist. 1.3 Die Frühpensionskasse Y_________ erliess am 8. März 2013 einen „Einsprache- entscheid“ mit dem Hinweis an den Einsprecher, wenn er nicht einverstanden sei, so könne er beim hiesigen Gericht innert 30 Tagen Beschwerde einreichen. In ihrer Ver- nehmlassung bringt die Frühpensionskasse Y_________ vor, die Frist von 30 Tagen sei nicht eingehalten. Nach den Regelungen des BVG dürfen indessen weder die pri- vat- noch die öffentlichrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen Verfügungen im Rechtssinne erlassen (vgl. BGE 115 V 228 E. 2). Ein allfälliges vorgelagertes Einspracheverfahren stellt demgemäss kein Verwaltungsverfahren dar. Der Einspracheentscheid hat nur die Bedeutung einer Parteistellungnahme, und es handelt sich bei diesem namentlich nicht um eine Verwaltungsverfügung (BGE 134 I 170 E. 2). Mit Blick auf das klägerische Rechtsbegehren ist demgemäss festzuhalten, dass es sich vorliegend um eine Leis- tungsklage handelt, die keiner 30-tägigen Frist unterliegt. In diesem Sinne ist die Klage zu behandeln. Auf die formgerechte Klage von X_________ ist daher einzutreten. 2. 2.1 Im Bereich von Bereich von Art. 73 BVG bestimmt sich die Streitigkeit nach den Klagebegehren des Klägers (Dispositionsmaxime). Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Berufsvorsorgegericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begeh- ren der Parteien indes nicht gebunden (BGE 135 V 23 E. 3.1; 129 V 450 E. 3.2). 2.2 X_________ macht in seiner Klage einen Anspruch auf die Frühpensionsleistun- gen ab dem 1. Dezember 2012 geltend. Gemäss Art. 14 des Reglements bezahlt die Frühpensionskasse Y_________ Frühpensionierungsrenten aus. Das Begehren stützt sich materiell auf den GAV sowie auf das Kassenreglement. Vorliegend handelt sich nicht um Leistungen im Bereich der obligatorischen, sondern der weitergehenden Vor- sorge. Der Kläger macht sinngemäss eine Verletzung von Art. 9 GAV vom 2011-2016 sowie des Art. 20 des Kassenreglements geltend. Bei dem hier vorgebrachten Begeh- ren geht es mithin um eine spezifisch vorsorgerechtliche Streitigkeit. 3. 3.1 Es ist in casu unbestritten, dass im August 2000 ein Anschlussvertrag zwischen der D_________ und der Frühpensionskasse Y_________ zustande kam. Damit war zum einen die D_________ verpflichtet, alle Arbeitnehmer im Sinne von Art. 3 Ziff. 1 Reglement bei der Frühpensionskasse Y_________ anzuschliessen, und zum anderen war die Frühpensionskasse Y_________ gehalten, diese zu versichern. Per 1. Januar 2009 erfolgte eine Vertragsanpassung, indem die D_________ einzig „die dem GAV unterstellten Lohnbezüger“ noch versichern wollte (vgl. dazu Schreiben vom 26. Januar 2009 und Beitrittserklärung vom 11. Februar 2009). Nicht erfasst von der obligatori-

- 6 - schen Versicherung waren somit die Poliere (ab Allgemeinverbindlichkeitserklärung des GAV waren die Poliere fortan ebenfalls obligatorisch versichert), der Werkmeister, das technische und administrative Personal, die Kantinen- und Reinigungspersonal, die Unabhängigen sowie das Personal der Vertragsparteien (Art. 4 GAV vom 2000- 2010). Da die Arbeitgeberabrechnung 2009 dieser Beitrittserklärung widersprach, er- gänzte die D_________ auf Ersuchen der Frühpensionskasse Y_________ hin, man habe auch X_________ und E_________ versichern wollen. Am 2. März 2010 meldete daher die D_________ die Selbstständigerwerbenden sowie „die dem GAV unterstell- ten Lohnbezüger“ rückwirkend per 1. Januar 2009 bei der Frühpensionskasse Y_________ als Versicherte. Damit blieb X_________ bei der Frühpensionskasse Y_________ angeschlossen und gemäss GAV vom 2000-2010 versichert. Es ist unbe- stritten, dass die entsprechenden Beiträge entrichtet wurden. 3.2 Gemäss Art. 19 GAV vom 2000-2010 war die Vertragsdauer auf 10 Jahre be- schränkt und endete am 31. Dezember 2010. Mit Inkrafttreten des GAV vom 2011- 2016 per 1. Januar 2011 wurde Art. 4 GAV vom 2000-2010 ersatzlos aufgehoben. Ab diesem Zeitpunkt waren gemäss GAV vom 2011-2016 alle Arbeitnehmer versichert, insbesondere Poliere, Werkmeister, Vorarbeiter, Berufsleute, Bauarbeiter und Spezia- listen. Für diese obligatorisch versicherten Arbeitnehmer bestand gemäss Art. 9 GAV vom 2011-2016 ein Anspruch auf Frühpensionsleistungen 5 Jahre vor Erreichen des gesetzlichen AHV-Alters. Bedingt durch die Aufhebung des Art. 4 GAV vom 2000-2010 konnten sich leitende Angestellte, der Patron bzw. der Firmeninhaber („Unabhängige“), das technisches und administratives Personal sowie das Kantinen- und Reinigungs- personal gemäss GAVE 2011-2016 weder obligatorisch noch freiwillig versichern. Ge- stützt darauf nahm die Frühpensionskasse Y_________ eine Reglementsänderung (Anpassung vom 20. Dezember 2010) vor und führte für die gemäss GAV vom 2011- 2016 ausgeschlossene Personengruppe eine freiwillige Versicherung mit einem Früh- pensionsleistungsanspruch ab 3 Jahren vor dem ordentlichen Rentenalter ein (Art. 3 Abs. 1 lit. b und 20 Abs. 1 lit. b des Reglements). Dieses Reglement trat am 1. Januar 2011 in Kraft. 3.3 X_________ stützt sein Begehren u.a. darauf ab, er sei als Arbeitnehmer im Sinne des GAV 2011-2016 zu qualifizieren, weshalb er gemäss Art. 9 GAV vom 2011-2016 Anspruch auf Frühpensionsleistungen 5 Jahre vor Erreichen des AHV-Alters habe. In- soweit er diesbezüglich vorbringt, er habe stets die Beiträge entrichtet, vermag er dar- aus keinen Anspruch abzuleiten. Durch die blosse Tatsache, dass der Kläger mit der Kasse Beiträge abrechnet, wird sein Statut nicht bestimmt. Vielmehr gilt als Arbeitneh- mer, wer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ausübt. In Bezug auf den vorliegenden Fall steht gemäss Publikation im Handelsregisteramt fest, dass X_________ bis Mai 2012 einziger Verwaltungsrat und Einzelzeichnungsbe- rechtigter der D_________ war. Aus seiner Darstellung, wonach er die AG auf seinen Sohn übertragen habe, ergibt sich rechtsgenüglich, dass er wohl Allein-, zumindest aber Mehrheitsaktionär war. Der in G_________ Wohnhafte gründete im September 1980 die nach ihm benannte Aktiengesellschaft mit Sitz in I_________. Das voll einbe- zahlte Aktienkapital betrug Fr. 100’000.--, eingeteilt in 100 Namenaktien zu Fr. 1'000.--.

- 7 - Beim Unternehmen handelte es sich mithin um eine Einmann-Aktiengesellschaft. X_________ ist grundsätzlich hinsichtlich der Tätigkeit für seine Aktiengesellschaft als Unselbstständigerwerbender zu qualifizieren. Es stellt sich jedoch die Frage, welche Funktion er im Betrieb inne hatte. Im Schreiben vom Januar 2010 wie auch in der Bei- trittserklärung vom März 2010 hält X_________ ausdrücklich fest, dass er mindestens bis Mai 2012 eine Tätigkeit als Geschäftsführer ausübte. Er war derjenige, der sich um sämtliche Belange der Firma kümmerte und für einen geregelten Ablauf besorgt war. Mithin steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass er der Firmeninhaber bzw. der Patron des Unternehmens war. Als solcher ist er als Kadermitarbeiter bzw. leitender Angestellter der D_________ zu qualifizieren. Er nahm durch Einsatz von Ar- beit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr der Firma teil. Daran vermag der Umstand, dass die Übergabe an seinen Sohn bereits früher entschieden und in die Wege geleitet wurde, nichts zu ändern, zumal ein solcher Prozess und die Nachfolgeregelung in jedem Betrieb unum- gänglich sind. Als leitender Angestellter kann sich X_________ gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b des hier geltenden Reglements zwar, wie die übrigen Angestellten, versichern, kommt aber gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b desselben Reglements frühestens drei Jahre vor dem Er- reichen des ordentlichen Rentenalters gemäss AHVG in den Genuss einer Frühpensi- onsleistung. Darüber wurde X_________ ausdrücklich mit Schreiben der Y_________ vom 23. Dezember 2010 informiert. 3.4 Der Kläger macht sodann geltend, er sei neben seiner Tätigkeit als Geschäftsfüh- rer bzw. Patron ein gewöhnlicher Arbeitnehmer gewesen. Die Betriebsführung habe er nach der üblichen Arbeit erledigt. Zwar sieht das AHVG für Beitragspflichtige, welche mehrere Erwerbstätigkeiten ausüben, keine Gesamtbeurteilung ihrer erwerblichen Ak- tivitäten nach Massgabe der wirtschaftlichen Bedeutung der einzelnen Betätigungen vor. Vielmehr ist nach der in Art. 5 und 9 AHVG verwirklichten Konzeption der strikten Unterscheidung von unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit jedes Ein- kommen dahin zu prüfen, ob es aus selbstständiger oder unselbstständiger Tätigkeit stammt (BGE 119 V 165 E. 3c mit Hinweisen). Für die Qualifikation eines Entgelts ist aber von Bedeutung, dass ein solches auch separat ausgeschieden wird. Diese Krite- rien sind analog in casu anzuwenden, wobei im vorliegenden Fall zweifelsfrei feststeht, dass X_________ kein separates Entgelt ausgeschieden hat. Gemäss IK-Auszug be- zog der Kläger ein einheitliches Gehalt, weshalb es sich nicht rechtfertig, zwischen sei- ner Tätigkeit als Geschäftsführer/Firmeninhaber und einer allenfalls anderen Tätigkeit im eigenen Betrieb zu unterscheiden. Im Übrigen geht es mit der Funktion als Ge- schäftsführer einher, dass dieser für sämtliche Belange der Firma Ansprechpartner ist bzw. auch während kurzer Zeit nach dem Ausscheiden bleibt. Letztendlich bedarf es nach der Rechtsprechung für den Wechsel des Beitragsstatuts in jenen Fällen, wo über die in Frage stehenden Sozialversicherungsbeiträge bereits eine formell rechtskräftige Verfügung vorliegt, eines Rückkommenstitels (Wiedererwägung oder prozessuale Re- vision). Nur unter diesen Voraussetzungen ist es zulässig, eine rückwirkende Änderung des Beitragsstatuts betreffend die gleichen Entgelte vorzunehmen (BGE 122 V 173 E. 4a, 121 V 1).

- 8 - 3.5 Zum Einwand des Klägers, gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben, sei ihm der Leistungsanspruch ab 60 Jahren zu gewähren, sei Folgendes erwähnt: Der Grundsatz von Treu und Glauben bedeutet unter anderem, dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtssuchenden gebietet. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist eine falsche Auskunft bindend, wenn die nachfolgend ausgeführten Punkte kumulativ erfüllt sind:

1. Die Behörde hat in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt.

2. Sie war für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig oder der Bürger durfte die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten.

3. Der Bürger konnte die Richtigkeit der Auskunft nicht erkennen.

4. Er hat im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können.

5. Die gesetzliche Ordnung hat seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfah- ren (BGE 121 V 66f, 116 V 298 E. 3a). Im vorliegend zu beurteilenden Fall hat die Frühpensionskasse Y_________ keine bin- dende Auskunft erteilt. Der Kläger hat am 2. März 2010 einzig eine Anfrage betreffend seiner Versicherung an die Frühpensionskasse Y_________ gerichtet, welche durch diese nicht bestätigt worden ist. Mithin liegt keine falsche Auskunft der zuständigen Behörde in einer konkreten Situation vor, auf deren Richtigkeit der Kläger hätte ver- trauen können. Da bereits die erste Voraussetzung nicht erfüllt ist, erübrigt sich die Überprüfung der weiteren Punkte. Im Übrigen bezog sich die Anfrage auf die damals geltenden Bestimmungen des GAV vom 2000-2010. Über die Änderungen und mithin den Wegfall der obligatorischen Versicherung gemäss GAV vom 2011-2016 wurde der Kläger mit Schreiben vom 23. Dezember 2010 ausdrücklich informiert. Im Bereich der Leistungen der beruflichen Vorsorge kann sich der Versicherte bei Sa- nierungsmassnahmen auch nicht auf wohlerworbene Rechte berufen (BGE 138 V 366 E. 6 mit Hinweisen). 3.6 Zusammenfassend kann der Kläger aufgrund seiner Stellung als Firmeninhaber keinen direkten Frühpensionsanspruch aus dem GAV vom 2011-2016 ableiten, wes- halb sich ein solcher einzig nach den Reglementsbestimmungen beurteilt. Gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. b Reglement beginnt der Anspruch auf Frühpen- sionsleistungen im Falle des Klägers frühestens drei Jahre vor dem Erreichen des or- dentlichen Rentenalters gemäss AHVG, womit die Klage unbegründet und deshalb ab- zuweisen ist. 3.7 Das Sozialversicherungsverfahren ist geprägt durch den Untersuchungsgrundsatz. Die Richter können auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, sofern die von Am- tes wegen vorzunehmenden Abklärungen sie bei pflichtgemässer Beweiswürdigung

- 9 - zur Überzeugung führen, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrschein- lich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehen- den Ergebnis nichts mehr ändern (BGE 122 II 464 E. 4a S. 469; 122 V 157 E. 1d S. 161; 120 Ib 229 E. 2b; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, S. 47, Rz. 63). Vorliegend ermöglicht es das vorhandene Dossier, ohne weiteres und ohne weitere zusätzliche Abklärungen eine objektive und zuverlässige Beurteilung vorzunehmen. Die Abnahme der beantragten Beweise (Zeugeneinvernahmen, Parteiverhör usw.) würde am Ergebnis nichts ändern, weshalb darauf verzichtet wird. Nach dem Gesagten ist die Klage insgesamt abzuweisen. 4. 4.1 Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträ- gerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrechtlichen Auf- gaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxisgemäss keine Parteient- schädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten anders zu ver- fahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6). 4.2 Das Verfahren ist, von hier nicht massgebenden Ausnahmen abgesehen, kosten- los (Art. 61 lit. a ATSG).

Das Kantonsgericht erkennt

1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden weder Kosten erhoben noch Parteienentschädigungen ausgerichtet.

Sitten, 29. Januar 2014